Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma MEHNERT GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hinweisen des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.

II. Vertragsabschluss

Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, ein Vertragsangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Bestellers (Angebot) und die Annahme durch den Verkäufer zustande. Weicht die Annahme von der Bestellung ab, gilt sie als neues freibleibendes Angebot durch den Verkäufer.

III. Preise und Abrechnung
  1. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Es wird pro Auftrag eine Transportkostenpauschale berechnet. Diese richtet sich nach dem Umfang der Bestellung.
  2. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).
  3. Der Verkäufer behält sich vor, bei Kleinmengen Lieferkosten in Rechnung zu stellen.

IV. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung an den Fälligkeitstagen auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto verfügen kann. Die Nichtzahlung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
  2. Die Bezahlung mit Wechseln oder Scheck ist nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen des Verkäufers, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Ist der Besteller trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Der Käufer kommt ohne Mahnung in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz in Verzug, wenn dieser nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt hat. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Der Käufer verzichtet auf Zurückbehaltungsrechte. Eine Aufrechnung oder das Geltend machen von Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn der Verkäufer diese schriftlich anerkannt hat.
  6. Der Käufer kann dem Verkäufer ein SEPA-Firmen-Mandant erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt acht (8) Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 3 % auf alle rabattfähigen Beträge. Die Frist zur Vorankündigung des Einzuges (Pre-Notification) wird auf zwei (2) Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die wegen der Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, werden vom Käufer getragen, sofern die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Verkäufer verursacht wurde.

V. Lieferstellung

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen die Lieferungen ab Werk (EX W). Dies gilt auch dafür, dass der Verkäufer die Lieferung im Auftrag des Bestellers mittels eigener Transportmittel durchführt.

VI. Versand, Gefahrenübergang

  1. Der Besteller hat versandbereit gemeldete Ware unverzüglich zu übernehmen; anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden oder – notfalls auch im Freien – zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert und kann berechnet werden. Der Verkäufer haftet in diesem Fall nicht für eine Beschädigung der Waren.
  2. Die Gefahr für zufälligen Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht im Falle der Abholung durch den Besteller mit Mitteilung der Bereitstellung über. Im Übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware vom Verkäufer dem Frachtführer übergeben wird. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach Ermessen des Verkäufers oder nach Auftrag des Bestellers. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Für den Fall, dass der Besteller die Bestellung über Terminfrachtgut geliefert haben möchte, ist der Besteller verpflichtet, einen gegen Wegnahme geschützten Lagerort am Lieferort zur Verfügung zu stellen. Sollte die Bestellung abhandenkommen oder sonst irgendwie untergehen, so ist trotzdem der Rechnungsbetrag zum Ausgleich zu bringen.
  3. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei dem Verkäufer zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Bestellers, wenn der Verlust oder die Beschädigung von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  4. Einwegverpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen; im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung nennt der Verkäufer dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.
  5. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.

VII. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand, entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Verkäufer ist in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind sowohl der Besteller als auch der Verkäufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Liefermenge vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Technische Beratung

Soweit der Verkäufer Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer Komponenten beimischt, die nicht vom Verkäufer bezogen werden.

IX. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien

  1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die ausdrücklich vertraglich vereinbarte oder in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Verkäufers sowie für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder Beschaffenheitsangaben noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
  2. Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
  3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet worden sind. Der Verkäufer tritt besondere Garantieerklärungen der Hersteller der Waren an den Käufer ab. Der Käufer nimmt diese Abtretung an. Hierdurch wird keine eigene Haftung des Verkäufers begründet.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts auch dann vom Besteller heraus zu verlangen, wenn er noch nicht vom Vertrag zurückgetreten ist.
  4. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Besteller für den Verkäufer vor, ohne dass hieraus für den Verkäufer eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, sich im Eigentum Dritter befindlicher Sachen, überträgt der Besteller schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen auf den Verkäufer mit der Maßgabe, dass der Besteller die neue Sache für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt.
  5. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen Eigentumsrechte des Verkäufers bestehen, tritt der Besteller schon jetzt im Voraus im Umfang des Eigentumsanteils des Verkäufers an den verkauften Waren zur Sicherung an diesen ab.
  6. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren und über die an ihn abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.
  8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  9. Der Besteller ist berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Rechte erlöschen, sobald der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
  10. Soweit die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Bestellers bedarf (z. B. Registrierung), wird der Besteller die zur Begründung und Erhaltung der Rechte des Verkäufers erforderlichen Handlungen vornehmen.
  11. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf Verlangen des Verkäufers eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann der Verkäufer ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

XI. Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind vom Besteller innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt der Waren dem Verkäufer anzuzeigen; andere Mängel sind innerhalb von zwei (2) Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen.
  2. Ist die Ware mangelhaft und hat der Besteller dies dem Verkäufer gemäß XI. Ziffer 1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
    a) Der Verkäufer hat zunächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung).
    b) Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Besteller unzumutbar sein, so kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
    c) Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Abschnitt XII. 3. Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
    a) Im Falle der Haftung wegen Vorsatzes,
    b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
    c) für Ansprüche gegen den Verkäufer wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
    d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen,
    e) für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, und
    f) im Falle des Rückgriffs des Bestellers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.

XII. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet bei Schadensersatzansprüchen – auch außervertraglicher Art – grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  2. Der Verkäufer haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.

XIII. Stellung von Mischanlagen und sonstigem Zubehör

Sofern der Verkäufer dem Besteller Mischanlagen oder sonstiges Zubehör stellt, so wurde/wird ein eigener Leihvertrag über diesen Gegenstand abgeschlossen. Der Besteller erwirbt aus keinem Rechtsgrund Eigentum an diesen Dingen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung Leinburg.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers Hersbruck oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
  3. Sollte einer der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.
  4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XV. Sicherheitshinweis

Sicherheitsdatenblätter finden Sie auf den Homepages unserer Lieferanten. Dort finden Sie die aktuellen Ausführungen. Sie können diese Datenblätter für Ihren Gebrauch herunterladen. Wir versenden Sicherheitsdatenblätter nur elektronisch und auf Anfrage (der Umwelt zu liebe).

MEHNERT GmbH & Co.KG
Sitz der Gesellschaft: Leinburg
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg
Eintragungsnummer: HRA 16311
Stand 03.2020